Laut Mitteilung der zyprischen EU-Ratspräsidentschaft erzielten die Verhandlungsführer des Ratsvorsitzes und des Europäischen Parlament am 7. Mai 2026 eine vorläufige Einigung. Der Vorschlag ist Teil des “Omnibus VII”-Gesetzgebungspakets.
Herausgekommen seien folgende Anpassungen:
- KI-Systeme, die nicht einvernehmliche sexuelle und intime Inhalte oder Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern erzeugen, werden verboten.
- Die Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme sollen nun ab dem 2. Dezember 2027 , für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme und ab dem 2 August 2028 für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkte eingebettet sind, gelten.
- Anbieter müssen KI-Systeme in der EU-Datenbank für Hochrisikosysteme registrieren, auch wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Systeme nicht als Hochrisikosysteme einzustufen sind.
- Die Vorgabe und der Nachweis der unbedingten Notwendigkeit für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke der Erkennung und Korrektur von Verzerrungen wurden wieder aufgenommen.
- Die Frist für die Einrichtung von KI-Reallaboren durch die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden wird bis zum 2. August 2027 verlängert.
- Der Anbietern gewährte Übergangszeitraum für die Umsetzung von Transparenzlösungen für künstlich erzeugte Inhalte wurde von sechs Monaten auf drei Monateverkürzt, als neue Frist wurde der 2. Dezember 2026 festgesetzt.
- Die Zuständigkeiten das Büro für Künstliche Intelligenz wurden konkretisiert. Dabei haben sie Ausnahmen eingeführt, in denen die nationalen Behörden - einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Grenzmanagementbehörden, Justizbehörden und Finanzinstitute - zuständig sind.
Ergänzend wurde die Anwendbarkeit der KI-Verordnung eingeschränkt:
- Beim Zusammenspiel der KI-Verordnung mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften (etwa in Bereichen wie Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge, Maschinen und Wasserfahrzeuge) wurde ein Mechanismus eingeführt, der es ermöglicht, Situationen zu lösen, in denen sektorspezifische Rechtsvorschriften auf KI bezogene Anforderungen enthalten, die mit denen der KI-Verordnung vergleichbar sind, indem die Anwendung der KI-Verordnung mit Durchführungsrechtsakten eingeschränkt wird.
- Die Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230, siehe http://data.europa. … eli/reg/2023/1230/oj) wurde von der unmittelbaren Anwendbarkeit der KI-Verordnung ausgenommen.
- Die EU-Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Rahmen der Maschinenverordnung zu erlassen. Damit könnten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Bezug auf KI-Systeme hinzugefügt werden, die gemäß der KI-Verordnung als hochriskant eingestuft sind.
- Weiterhin wird die Kommission verpflichtet, Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, für die sektorale Harmonisierungsrechtsvorschriften gelten, bei der Einhaltung der Anforderungen bezüglich Hochrisikosystemen so zu unterstützen, dass der Aufwand, der ihnen dadurch entsteht, minimiert wird.
Die erzielte Einigung muss vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden, bevor die Änderungen gelten. Nach Annahme durch Rat und Parlament muss die englischsprachige Einigung noch in die Sprachen der Union übersetzt und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
URLs:
- Pressemitteilung EU: https://www.consiliu … nd-streamline-rules/
- Übersicht über die Omnibus-Pakete: https://www.consiliu … cies/simplification/
- Omnibus VII Paket vom 2026-03-18: https://eur-lex.euro … f1-a7dd-01aa75ed71a1 (Hinweis: Aktuell wurden das Dokument der Öffentlichkeit noch nicht zur Verfügung gestellt.)
Pressemitteilungen:
- Global Banking & Finance Review: https://www.globalba … l-deal-watered-down/
- Tagesschau (deutsch): https://www.tagesschau.de/ausland/europa/eu-ki-missbrauch-deepfakes-100.html
